Satzung des Schützenvereins von 1900 e. V. Berenbostel
Stand: 27.01.2018
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Schützenverein von 1900 e.V. Berenbostel. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt / Rbge. eingetragen und hat seinen Sitz in 30827 Garbsen (OT Berenbostel).
Er gehört folgenden Verbänden an:
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Kreissportschützenverband Neustadt / Rbge. e. V.
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Niedersächsischer Sportschützenverband e. V.
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Deutscher Schützenbund e. V.
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Regionssportbund Hannover e. V.
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Landessportbund Niedersachsen e. V.
§ 2 Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, des Schießsports und der Jugend. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf ausgerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern.
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Der Verein bezweckt intensive Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses.
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Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2a Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
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Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Hauptversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) nach § 3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Der Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Gestattung einer Zahlung der Ehrenamtspauschale ist kein Verstoß gegen § 55 Abs.1 Nr.1 AO.
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Die Mitglieder der Vereinsorgane haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten sowie Porto- und Telefonkosten.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
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Der Verein hat ordentliche Mitglieder ab Vollendung des achten Lebensjahres; fördernde Mitglieder; Ehrenmitglieder.
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Mitglied des Vereins kann jede ehrenhafte Person werden.
Jedes Mitglied hat sich den sportlichen Regeln des Schießsports zu unterwerfen. Es ist ferner zur Förderung des Vereins und Teilnahme am Vereinsleben angehalten. -
Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Die Aufnahme eines Mitgliedes kann auch außerhalb einer festgesetzten Versammlung erfolgen, wenn der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter zugegen sind. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung werden die neuen Mitglieder der Versammlung bekannt gegeben.
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Neu eingetretene ordentliche Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Hauptversammlung beschlossen wird.
Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten. -
Jugendliche können nach Vollendung des achten Lebensjahres in den Verein aufgenommen werden. Hierfür ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
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Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne die Verpflichtung zur sportlichen Betätigung.
Der Wechsel eines ordentlichen Mitgliedes zum fördernden Mitglied ist vom Vorstand zu genehmigen, soweit hinreichende Gründe vorliegen. Für die Aufnahme gelten die Regelung gemäß Absatz 4.3 sowie der Inhalt der Beitrittserklärung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 und 2 zu entrichten und die Satzung sowie die von der Vereinsleitung erlassenen Anordnungen zu beachten.
Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, sämtliche Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins in den dafür vorgesehenen Zeiten zu nutzen. Veranstaltungen, an denen auch Fördermitglieder teilnehmen dürfen, werden vom Vorstand festgelegt. Die Haus- und Schießstandordnung sind zu beachten. Den Übungsleitern und Aufsichten ist Folge zu leisten. -
Jedes ordentliche Mitglied über 18 Jahre und Ehrenmitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht.
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Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
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Fördernde Mitglieder können als Gäste an Versammlungen teilnehmen.
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Ordentliche Mitglieder von 18 bis 65 Jahre haben zur Unterhaltung der jetzigen Sportanlagen oder bei Neu- bzw. Umbau einer Sportanlage erforderliche Leistungen bzw. einen Geldbetrag pro Stunde zu erbringen. Diese Leistungen sind bis zum Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.
Die erforderlichen Leistungen, die durch freiwilligen Einsatz der ordentlichen Mitglieder abgedeckt sind bzw. die Höhe des Geldbetrages pro Stunde werden von der Hauptversammlung beschlossen.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
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Die Ehrenmitgliedschaft kann an besonders verdiente Vereinsmitglieder ab Vollendung des 65. Lebensjahres verliehen werden. Hierfür ist ein Beschluss von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
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Anträge sind eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
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Personen, die sich ihrer Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten zulässig.
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Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann erfolgen: bei erheblicher Verletzung der Satzung; bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins; wegen groben unsportlichen Verhaltens; wegen Beitragsrückständigkeit von mindestens einem Jahr.
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Der Ausschluss ist mit einer einfachen Mehrheit der Hauptversammlung herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform und ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben.
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Der Ausschluss ist frühestens drei Monate nach dem Tag der Zustellung des zweiten Mahnschreibens bei dem Mitglied von der Hauptversammlung zu beschließen.
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Der Ausschluss befreit nicht von der Pflicht zur Begleichung laufender und rückständiger Beiträge.
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Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und dessen Vermögen. Sie haben Schützen- und Wettkampfpass abzugeben.
§ 8 Beiträge der Mitglieder
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Jedes Vereinsmitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Hauptversammlung beschlossen wird.
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Der Jahresbeitrag ist bei jährlicher Zahlung bis zum 15.01., bei halbjährlicher bis zum 15.01. und 15.07. des lfd. Geschäftsjahres (§3) zu zahlen.
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Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Beitrag bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
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Ehrenmitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe nach Maßgabe des § 8 Pkt.1 beschlossen wird.
Ehrenmitglieder, die bis zur Rechtskraft dieser Satzung ernannt wurden, bleiben beitragsfrei. -
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§2) zu verwenden.
Spenden jedweder Art sind Einnahmen im Sinne des § 8 Pkt. 5 Satz 1. Geldspenden sind an die Schatzmeister abzuführen und unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit zu verwenden. -
Eine rückwirkende Beitragserhöhung kann nach Maßgabe des § 8 Pkt. 1 beschlossen werden.
§ 9 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind der Vorstand, die Hauptversammlung und die Mitgliederversammlung.
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Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden; 1. Schriftführer; Pressewart (2. Schriftführer); 1. und 2. Schatzmeister; 1., 2. und 3. Sportleiter; 1., 2. und 3. Damenleiterin; 1., 2. und 3. Jugendleiter; Alterspräsident; Ehrenvorsitzenden; Festleiter.
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Der Vorstand wird von der Hauptversammlung durch geheime Wahl für zwei Jahre gewählt. Die Wahl kann offen erfolgen, wenn dagegen kein Widerspruch erfolgt. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
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Die Wahl des Vorstandes wird gesplittet. Im Kalenderjahr mit ungerader Endzahl werden gewählt 1. Vorsitzender; 1. Schatzmeister; 1. Schriftführer; 1. Sportleiter; 1. Damenleiterin; 1. Jugendleiter; Alterspräsident; Festleiter; ein Kassenprüfer; vier Mitglieder des Ehrengerichtes. Im Kalenderjahr mit gerader Endzahl werden gewählt 2. Vorsitzender; 2. Schatzmeister; Pressewart (2. Schriftführer); 2. und 3. Sportleiter; 2. und 3. Damenleiterin; 2. und 3. Jugendleiter; ein Kassenprüfer.
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Für während der Wahlperiode aus dem Vorstand ausscheidende Mitglieder werden vom Vorstand Ersatzmitglieder für den Rest der Wahlperiode bestimmt, ausgenommen sind der 1. und 2. Vorsitzende.
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Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Hauptversammlung. Er hat ferner die Aufgabe, das Vereinsleben zu gestalten, um Zweck und Ziele des Vereins zu verfolgen.
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Vorstandssitzungen werden bei Bedarf abgehalten und spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin einberufen.
§ 10 Leitung und Verwaltung
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
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Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung und hat dafür Sorge zu tragen, dass die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse durchgeführt werden.
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Der Schriftführer sorgt für das gesamte Schriftwesen und führt bei den Versammlungen sowie in den Vorstandssitzungen das Protokoll.
Für die Pressearbeit ist der Pressewart (2. Schriftführer) verantwortlich. Er vertritt auch den 1. Schriftführer bei dessen Abwesenheit. -
Der Schatzmeister verwaltet die Geldangelegenheiten des Vereins, worüber in der Hauptversammlung Rechnung zu legen ist. Die Kasse und die Geschäftsbücher müssen vorher von den in der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfern auf die Richtigkeit geprüft werden.
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Der Sportleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass der gesamte Schießbetrieb ordnungsgemäß verläuft. Er sorgt ferner für die Instandhaltung der Sportgeräte und der Schießsporteinrichtungen. Er wird hierbei von dem 2. und 3. Sportleiter unterstützt.
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Der Festleiter ist zuständig für die Organisation und Durchführung vereinsinterner Festlichkeiten. Er hat den Vorstand über den Umfang der getroffenen Vorbereitungen zu unterrichten.
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Die Vorstandsmitglieder haben in der Hauptversammlung Bericht über ihre Tätigkeit im ablaufenden Geschäftsjahr zu erstatten.
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Der Vorstand ist berechtigt, für Sonderaufgaben Mitglieder zu benennen und aus der Mitgliedschaft Ausschüsse zu berufen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben beraten und unterstützen.
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Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren die Kassenprüfer.
Diese dürfen nicht dem Vorstand oder einem von diesem eingesetzten Gremium angehören.
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Bei der Wahl der Kassenprüfer soll ein Turnus eingehalten werden, bei dem jährlich ein Kassenprüfer auf 4 Jahre gewählt wird. Der Dienstälteste scheidet nach 4 Jahren aus. Wiederwahl ist zulässig.
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Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Ein Kassenprüfer erstattet der Hauptversammlung einen schriftlichen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte sowie bei Neuwahlen die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.
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Das Ehrengericht hat die Aufgabe, vereinsinterne Konflikte zu lösen, das Ansehen des Vereins zu wahren und Verstöße hier gegen zu ahnden.
§ 11 Hauptversammlung
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Die Hauptversammlung findet einmal jährlich – im 1. Quartal – statt. Der Termin muss den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor dem gesetzten Termin schriftlich mitgeteilt werden.
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Sonstige Versammlungen können bei Bedarf einberufen werden.
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Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit von dem Stellvertreter geleitet.
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Über alle Anträge entscheidet die Versammlung – soweit nichts anderes bestimmt ist – mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Stellvertreter. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
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Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung
Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche (sieben Tage) einberufen.
Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
§ 13 Zuständigkeiten der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
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Wahl und Bestätigung der Vorstandsmitglieder
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Wahl der drei Kassenprüfer und einer Ersatzperson
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Wahl des Ehrengerichtes (vier Mitglieder und der 1. Vorsitzende automatisch)
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Entgegennahme von Berichten der Vorstandsmitglieder
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Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes und der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
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Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
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Beschluss über Neuaufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
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Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr
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Satzungsänderungen
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Ernennung von Ehrenmitgliedern
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Genehmigung des Haushaltsplans
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Auflösung des Vereins
§ 14 Satzungsänderungen
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Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
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Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der an der Hauptversammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 15 Auflösung des Vereins
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Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Hälfte der ordentlichen Mitglieder es beantragen und eine außerordentliche Hauptversammlung mit dem einzigen und vorher bekannt zugebenden Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ mit 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen.
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Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Garbsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke innerhalb der Stadt Garbsen nach Rücksprache mit dem Finanzamt zu verwenden hat.
§ 16 Gültigkeit
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Mit der Annahme dieser Satzung tritt die bisherige Satzung vom 11. Januar 1997 mit Änderung vom 10. Januar 1998 außer Kraft.
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Diese vorliegende Satzung wurde durch die außerordentliche Hauptversammlung im Januar 2018 mit der erforderlichen Mehrheit angenommen.
Schützenverein von 1900 e. V. Berenbostel
Der Vorstand